Satzung

des „TAIKI Freundeskreis – Training der Integration von Atem und Intuition im Körper e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Taiki Freundeskreis – Training der Integration von Atem und Intuition im Körper e.V.” Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nr. VR 200763 eingetragen.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Celle. Der Verein wurde am 15. Mai 1993 errichtet.

 

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung

 

a) der Volks- und Berufsbildung, Erziehung:

 

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, durch seine Bildungsarbeit zur Volks- und Berufsbildung sowie zur Erziehung beizutragen, indem er durch seine Arbeit zur Aufklärung, zum Wissen über und zur Aneignung von religiösen Traditionen verhilft.

Es ist das Anliegen des Vereins durch seine kontinuierliche Seminararbeit, insbesondere durch Langzeitfortbildungen, Multiplikatoren so auszubilden, dass sie im zivilgesellschaftlichen sowie kirchlichen Bildungsbereich vor Ort, dieses Anliegen umsetzen können. Hierbei kooperiert er in der Durchführung nach Möglichkeit mit kommunalen und kirchlichen Bildungsträgern.

 

b) von Wissenschaft und Forschung:

 

Der Verein fördert die wissenschaftliche Reflexion der Bedeutung religiöser Traditionen für das Zusammenleben in modernen Gesellschaften durch Seminar- und Konferenzangebote in Kooperation mit wissenschaftlichen Institutionen, Universitäten und Fachhochschulen sowie durch die Unterstützung von internationalen wissenschaftlichen Austauschprojekten (Konferenzen und
Studierendenaustausch).

 

c) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens:

Der Verein realisiert Projekte interkultureller Verständigung durch interkulturelle Seminare, Kulturprojekte und Studienreisen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Seminarangebote, Langzeitfortbildungen (2 und mehr Jahre), Jahrestreffen, Kulturprojekte, Konferenzen, Studienreisen.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitglieds,

 

b) durch freiwilligen Austritt,

 

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

1. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten.

 

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre festgesetzt.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

a) der Vorstand

 

b) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus

 

a. dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden,

 

b. zwei Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen des/der Vorsitzenden,

 

c. dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin,

 

d. dem Kassenführer bzw. der Kassenführerin und

 

e. mindestens drei weiteren Mitgliedern.

 

2. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden einberufen.

 

3. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die in der Satzung festgelegte inhaltliche Arbeit des Vereins.

 

4. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen (Aufwandsentschädigung) bzw. pauschalen Auslagenersatz gemäß den steuerlich zulässigen Höchstbeträgen.

 

5. Für Verwaltungs- und Organisationsarbeiten für den Verein kann eine steuerfreie Vergütung bis zu € 500 p.a. gem. § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.

 

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Seine Aufgaben sind insbesondere:

 

a. die Mitgliederversammlung vorzubereiten,

 

b. für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen,

 

c. über die Einnahmen und Ausgaben jährlich Rechenschaft abzulegen,

 

d. der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über seine Geschäftsführung zu berichten.

 

2. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Endigt das Amt eines Vorstandsmitglieds auf andere Weise als durch Neuwahl, ergänzen die übrigen Vorstandsmitglieder den Vorstand durch Zuwahl. Die zugewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

 

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter
der/die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit eine/r der Stellvertreter/innen.

 

3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

1. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung ein. Er hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.


2. Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen; der Vorstand kann sie in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzen.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit.

 

4. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.

 

5. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Personen zur Kassenprüfung, deren Aufgabe es ist, mindestens einmal jährlich die finanziellen Verhältnisse des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

 

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

1. Für die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung zuständig. Sie entscheidet mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

2. Bei Vereinsauflösung hat die Mitgliederversammlung Liquidatoren zu bestimmen und über das verbleibende Vermögen zu entscheiden. Das bei der Liquidation verbleibende Vermögen fällt in jedem Fall einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 30.10.2010 verabschiedet.